Änderung der Wassergebühren

Weder sozial; noch nachhaltig!

Am 04. Dezember hat die Stadtverordnetenversammlung eine Änderung der Wassergebühren beschlossen, während der Änderungsantrag von Bündnis 90/Grüne, in dem wir eine Beibehaltung der Grundgebühren gefordert haben, abgelehnt wurde.

Natürlich klingt es erst mal verlockend, wenn der Wasserpreis von jetzt 2,07 € auf 1,84 € sinkt. Gleichzeitig muss man aber sehen, dass die Grundgebühr für einen Normalhaushalt von 1,53 /Monat auf 8,86 €/Monat steigt. Das ist fast 6 Mal so viel!

Wenn man die neue Gebührenstruktur für einen Durchschnittshaushalt mit einem Verbrauch von ca. 120 m3 pro Jahr durchrechnet, würde dieser pro Jahr ca. 60 € mehr für sein Frischwasser bezahlen müssen. Normalverbraucher und umso mehr die Kleinverbraucher haben also einen deutlichen Nachteil durch die Änderung des Preisgefüges, während die Großverbrauer davon profitieren!

Damit passt die neue Gebührenstruktur so gar nicht zum Nachhaltigkeitsgebot und konterkariert den gerade erst in der Stadtverordnetenversammlung am 29.10.2020 beschlossenen Nachhaltigkeitsbericht für Groß-Umstadt. Hier heißt es unter der Überschrift Wasserverbrauch: „Weitere Sparanreize könnten die Ressourcen schonen“. Auch im „Kommunalen Handlungsprogramm“, das als Leitlinie der Stadt für ein nachhaltiges Wirtschaften gedacht ist, wurde als Ziel „Sparsamer Umgang mit Trink- und Brauchwasser“ genannt. Als Maßnahmen wurden dort unter anderem „Programme zur Trinkwassereinsparung“ und „Sparfördernde Gebührengestaltung“ empfohlen.

Mit der neuen Gebührenstruktur wurde nun leider das genaue Gegenteil beschlossen. Angesichts der zunehmenden Trockenheit muss es Anreize zum Wassersparen geben! Mehr Wasserverbrauch führt zum Absenken der Grundwasservorräte, wenn nicht genügend Wasser nachkommt. Noch liefern unsere Brunnen, aber wie lange wird das angesichts der immer deutlicher spürbaren Klimaveränderungen noch so bleiben?

Fraktion und Vorstand
Bündnis 90/Die Grünen

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2 Kommentare

  1. Gebühren sind Kraft Gesetz allerdings einzig zum Ziel der Deckung der Kosten einer Leistung zu errechnen, dies zudem nach betriebswirtschaftlichen Grundlagen. Die Kosten der Leistungserbringung haben nichts mit Nachhaltigkeitszielen in Bezug auf Wasserersparnis zu tun.
    Nachhaltigkeit der Gebühr ist allerdings ein Thema, nur anders, als von B90/Grünen gedacht. Die gesetzlich verankerte betriebswirtschaftliche Gebührenrechnung verlangt, dass die Kosten der Leistungsbereitstellung über die Grundgebühren, die Kosten der Leistungsinanspruchnahme in den Verbrauchsgebühren abgerechnet werden müssen. Dem folgt die neue Gebührenrechnung in Ansätzen.

    Wer den Wasserverbrauch steuern möchte, sucht in der Gebühr folglich das eher falsche Instrument. Das Kommunale Abgabengesetz kennt aber einen Weg: Verbrauchs- und Aufwandsteuern. Das macht der Bund doch auch: Energieverbrauch besteuern, beispielsweise.

    Doch Obacht, die Gebühr senkt eine solche Steuer mitnichten.

    1. Sehr geehrter Herr Huber,
      Vielen Dank für Ihren Beitrag. Vielleicht müssen wir uns noch mal etwas intensiver über das Thema austauschen.
      Unseres Erachtens bestand keine Notwendigkeit die Grundgebühren zu erhöhen, um den Wasserpreis so massiv zu senken, zumal wir schon lange Zeit mit den niedrigen Grundgebühren kalkuliert haben und von keiner Seite angemahnt wurden.
      In der Wasserversorgungssatzung bezieht sich die Verwaltung auf den §10 des Kommunalabgabegesetzes (KAG).
      Hier finden wir keinen Hinweis über die Aufteilung nach Grund- und Verbrauchsgebühren. Es geht hier um die Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen, die so bemessen sein sollen, dass sie die Kosten der Einrichtung nicht überschreiten. Unseres Erachtens kann man im Falle der Bereitstellung und Lieferung des Wassers diese Kosten auf den Kubikmeterpreis umlegen und dabei durchaus nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kalkulieren.“
      Die von Ihnen genannte „gesetzlich verankerte betriebswirtschaftliche Gebührenrechnung“ die hier zum Tragen kommen soll, ist uns nicht bekannt. Sollte sie ausschlaggebend gewesen sein, wäre es sinnvoll, in der Gebührensatzung auf die entsprechenden Paragraphen zu verweisen.

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