Satzung des Ortsverbandes

§ 1  Name und Sitz

Der Ortsverband Groß-Umstadt der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen „Bündnis 90/Die GRÜNEN Groß- Umstadt“, Kurzname „GRÜNE“. Sein Sitz ist Groß-Umstadt.

§ 2  Mitgliedschaft

Mitglied kann jede und jeder werden, die/der die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von Bündnis 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Ortsverbandes zu beantragen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (schriftlich zu erklären), Streichung, Ausschluss oder Tod.

Streichung erfolgt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung unentschuldigt über ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung im Verzug ist.

§ 3  Ausschluss

Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei und ihre Grundsätze verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist.

Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Ortsmitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der/des Betroffenen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Ist ein Ausschlussverfahren eingeleitet, entscheidet die Kreis- bzw. Landesschieds- kommission über den Ausschluss. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung bis zur höchsten Schiedskommission möglich.

§ 4  Freie Mitarbeit

Bündnis 90/DIE GRÜNEN ermöglicht die Form der freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen. Freie Mitarbeit beginnt bzw. endet mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf umfassende Information.

Freie Mitarbeit endet

  • durch Erklärung gegenüber dem Vorstand,
  • durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate,
  • bei Verweigerung der Mitarbeit durch die zuständigen Gremien,
  • bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.

Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht stimmberechtigt in die Entscheidungsgremien von Bündnis 90/Die GRÜNEN delegiert werden.

§ 5  Rechte und Pflichten der OV-Mitglieder

Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und aus der Satzung des Bundesverbandes von Bündnis 90/Die GRÜNEN.

§ 6  Organe

Die Organe des Ortsverbandes sind:

1. Die Ortsversammlung (Mitgliederversammlung)
2. Der Ortsvorstand

§ 7  Gliederungen

Stadtteilgruppen sind unzulässig.

§ 8  Ortsversammlung

Die Ortsversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan auf Ortsebene.

Zu ihren Aufgaben gehört die Wahl

  • des Vorstandes,
  • der KandidatInnen für die Stadtverordnetenversammlung, für die Ortsbeiräte und für den Magistrat,
  • der Delegierten für überregionale Parteiversammlungen, soweit dies nicht durch die Kreismitgliederversammlung geschieht,
  • sowie die Wahl der RechnungsprüferInnen.

Sie fasst über die Satzung des Ortsverbandes, politische Anträge, Resolutionen sowie die sonstigen Angelegenheiten Beschluss. Die Ortsversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Beschlüsse der Ortsversammlung, die Anträge an Organe höherer Gebietsverbände zum Inhalt haben, sind für Delegierte bindend. Delegierte sind der Ortsversammlung rechenschaftspflichtig.

Beschlüsse der Ortsversammlung, die Aufträge an den Ortsvorstand zum Inhalt haben, sind bindend. Der Vorstand ist der Ortsversammlung rechenschaftspflichtig.

Eine Ortsversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

Vor jeder Ortsversammlung ergeht die Einladung schriftlich mit Tagesordnung an alle Mitglieder. Eine Einladung per E-Mail ist ebenfalls zulässig. Anträge zur Satzungsänderung, Auflösung des Ortsverbandes oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern sind der Einladung beizufügen. Die Einladung muss 14 Tage vorher vom Vorstand verschickt werden. Die Ortsversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von 5 Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung abzuhalten.

Tagesordnungspunkte können von allen Mitgliedern, von Versammlungsteilnehmern, die ein besonderes Anliegen haben, und vom Vorstand des Ortsverbandes vorgeschlagen werden. Über die Annahme der Tagesordnungspunkte entscheidet die Ortsversammlung. Dringliche Tagesordnungspunkte, die nicht in der Einladung genannt worden sind, bedürfen einer 2/3- Mehrheit. Satzungsänderung, Auflösung des Ortsverbandes sowie Abwahl von Mitgliedern des Vorstands können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich öffentlich.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand vertritt die Partei nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Ortsversammlung.

Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, unter ihnen ein/e KassiererIn.

Gewählt ist, wer in geheimer Wahl im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. In weiteren Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ihr rechenschaftspflichtig.

Bei Beschlüssen mit finanzieller Auswirkung auf den Ortsverband hat die/der KassiererIn ein aufschiebendes Veto. Der Antrag muss dann der Ortsversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung möglich. Ein entsprechender Antrag von mindestens 5 der Mitglieder muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gegeben werden.

§ 10 Schlussbestimmung

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer Ortsversammlung.

Die Auflösung des Ortsverbandes bedarf einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder und einer gesonderten Einladung. Ist auf der betreffenden Sitzung nicht die nötige Zahl der Mitglieder vorhanden, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, bei der dann eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

Über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung entscheidet die letzte Mitgliederversammlung. Es ist für einen Zweck der ökologischen Bewegung zu verwenden.

Die Liquidation des Vermögens obliegt dem Vorstand.

Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Ortsversammlung in Kraft.

Groß-Umstadt, den 15.12.1993
Die Satzung wurde zuletzt geändert am 06.11.2020

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